Arbeitslosengeld II: Chance für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Thema: Tipps zum Sozialrecht
Geschrieben von rs am 18.02.2005
Die vom Sozialgesetzbuch II (Hartz 4 Gesetze) vorgeschriebenen gegenseitigen Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sind unzulässig. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf im Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 16.2.2005 festgestellt (Aktenzeichen S 35 SO 28/05 ER). Das Team des sozialrechtlichen und sozialmedizinischen Internetportals http://www.anhaltspunkte.de rät deshalb Partnern einer verschiedengeschlechtlichen, nichtehelichen Lebensgemeinschaft, unter Bezugnahme auf die Gründe dieses Beschlusses Widerspruch gegen Hartz IV Bescheide zu erheben.
Auch für viele Betroffene mit einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa), die in einer nichtehelichen gemischtgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, dürfte dieser aktuelle Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf von Interesse sein, wenn sie selbst oder ihr Partner/ihre Partnerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende - Arbeitslosengeld 2 - beantragt haben und dieser Antrag aus Gründen der Unterhaltspflicht abgelehnt wurde.
Der Hintergrund des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf, der in der Hauptsache noch verhandelt werden muss, ist aus den amtlichen Leitsätzen der Entscheidung zu entnehmen:
"1. Das SGB II (Hartz VI Gesetzte) sieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitige Unterhaltspflichten und damit verbundene Leistungseinschränkungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebensgemeinschaft zweier homosexueller sind entsprechende Leistungskürzungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.
2. Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen."
quelle: http://www.dccv.de/news/article1008.html
Der vollständige Text des Beschlusses ist hier abrufbar:
http://www.anhaltspunkte.de/rspr/ur...SO_28.05_ER.htm