Urheberrechte im Bereich, Film, TV, Serien, Fotos usw.

  • Das Thema geht aus diesem Thema hervor: Senta Foltin


    Besprochen in den Beiträgen 31 bis 41


    Letzter Beitrag zu dem Thema von Conrad:


    Im Stummfilmforum gab's diesbezüglich auch einen interessanten Austausch
    http://f3.webmart.de/f.cfm?id=…threadview&t=4076074&pg=1


    Das "nicht wissen" ist wohl das größte Problem bei der Sache. Es wird wohl auch schwer sein ein Amt oder ähnliches für solche Themen einzuführen, wo man sich dann hin wenden könnte, wenn man nicht weiss wie die Rechtslage ist. Gerade auch bei den Ämtern nicht. Auch bei Vereinen.. man müsste wohl bei jeden einzelnen Fall individuell entscheiden wie die Rechtslage sit.


    Denn ich habe gehört, ein Film ist dann rechtefrei, sobald der letzte der kreativ daran beteiligt war 70 Jahre verstorben ist. Sind Schauspieler "kreativ beteiligte"? Oder nur Regie und Drehbuch? Oder Kamera..? Bei der Frage beginnts.... DANN: Wenn ein Film rechtefrei ist und ein Firma den Film aufgreift und ihn mit einen bestimmten Filter überarbeitet damit das Bild eine andere Wirkung hat. Hat dann diese Firma ab sofort die rechte an dieser "neufassung"? Und darf dann auch klagen usw?


    Ich finde, dass das Thema sehr schwammig ist. Und nicht jeder kann sich eine Rechtsberatung leisten bei solchen Dingen.

    "Es ist besser, ein einziges kleines Licht anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen."


    Konfizius

  • Urheberrecht ist eine äußerst komplizierte Materie. Es kann einen Urheber geben, aber auch mehrere. Urheber ist gem. § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes.
    $ 10 UrhG formuliert die Vorgehensweise, wenn der Urheber nicht bekannt ist:


    Zitat

    (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.


    (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.


    (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.


    Ich lass das jetzt mal so auf euch einwirken... 8| ?(


    Ansonsten ist es richtig, dass die Werke bis zum 70. Todestag des Urhebers geschützt sind (§ 64 UrhG). In § 65 heißt es u.a.:


    Zitat

    (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.


    Sollte einer von denen noch am Leben oder nach 1947 verstorben sein, ist das Werk immer noch geschützt.